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Steuer-Tipp

Das Ende der § 6 b-Fonds?

Landwirte die Bauland oder Bauerwartungsland verkaufen, können die so aufgedeckten stillen Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter wie Grund und Boden, Aufwuchs und betriebliche Gebäude übertragen. Zur Vermeidung der Versteuerung der stillen Reserven kann eine § 6 b-Rücklage gebildet werden. Denkbare Alternative zu einer betrieblichen Reinvestition ist die Übertragung des steuerlichen Gewinns auf ein § 6 b-Fonds.

Zurzeit wird das Jahressteuergesetz 2010 parlamentarisch beraten. Nach Ansicht des Bundesrates widerspricht die Begünstigung einer Beteiligung an einem § 6 b-Fonds dem Ziel des Gesetzes, Reinvestitionen in den originären Geschäftsbetrieb eines Steuerpflichtigen steuerlich zu fördern. Es handele sich aus wirtschaftlicher Sicht um eine bloße Kapitalanlage und deshalb müssten gerade in Zeiten knapper Haushaltsmittel solche Steuerschlupflöcher konsequent geschlossen werden. Mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 (wohl im September/Oktober 2010) soll die Möglichkeit der Übertragung der aufgedeckten steuerpflichtigen Gewinne auf einen § 6 b-Fonds verhindert werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz so verabschiedet wird.

Landwirte, die bereits Rücklagen aus entsprechenden Verkäufen gebildet hatten, haben zwar für die steuerbegünstigte Reinvestition maximal vier Jahre Zeit. Wenn das Jahressteuergesetz 2010 in der vorgeschlagenen Form in Kraft tritt, besteht Handlungszwang, denn nur die bis zur Verkündung des neuen Gesetzes im September oder Oktober 2010 getätigten Investitionen in einen § 6 b-Fonds genießen Bestandsschutz.

15. Juli 2010

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