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Steuer-Tipp

Ab 1. Januar 2011 Freistellungsaufträge nur mit Steueridentifikationsnummer (Steuer-IdNr)

Im Jahr 2008 wurde jedem Steuerbürger, gleich ob Säugling oder Erwachsener, eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt. Aktuell sind ab dem 1. Januar 2011 neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge gegenüber Banken und Sparkassen nur wirksam, wenn sie die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende 2015 weiterhin Gültigkeit; ab dem 1. Januar 2016 muss dann auch hierfür die Steuer-Identifikationsnummer vorliegen.

Ist die Steuer-Identifikationsnummer nicht greifbar, so kann die BSB-GmbH – Landw. Buchstelle – Ihnen helfen.


Januar 2011

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