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Steuer-Tipp

Bei Lohnmast gilt der ermäßigte Steuersatz

Die Finanzverwaltung hat den Anwendungsbereich für die Umsatzsteuer-Pauschalierung zum 01.01.2011, was landwirtschaftliche Dienstleistungen anbelangt, stark eingeschränkt. So gilt die Umsatzsteuer-Pauschalierung nur bei Lohnmast gegenüber anderen Landwirten.

Ab dem 01.01.2011 fällt die Lohnmast gegenüber Nicht-Landwirten, wie beispielsweise einem Futtermittelhersteller, unter die Regelbesteuerung. Fraglich war bisher, ob für die Lohnmast der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist. Mit Schreiben vom 01.03.2011 bestätigte das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dass hier der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzusetzen ist.

Das bedeutet, dass aus den erhaltenen Zahlungen für die Lohnmast, beispielsweise für einen Futtermittelhersteller, die Landwirte 7 % herauszurechnen, gegenüber dem Finanzamt anzumelden und abzuführen haben.

April 2011

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