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Steuer-Tipp

Marktprämie nach § 33g EEG

Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die sog. Marktprämie eingeführt worden. Die Marktprämie zahlt der Netzbetreiber z. B. an Betreiber von Biogasanlagen, die anstelle des EEG-Vergütungsmodells die Direktvermarktung ihres Stroms an der Strombörse wählen. An der Strombörse erhalten die Biogasanlagenbetreiber den regulären Marktpreis, der derzeit geringer ist als der Vergütungsanspruch nach dem EEG. Die Differenz zwischen der EEG-Abnahmevergütung und dem Marktpreis an der Strombörse gleicht die Marktprämie aus. Die tatsächliche Menge des direkt vermarkteten Stroms wird über Zählerstände festgestellt.

Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr darauf verständigt (OFD Niedersachsen v. 19.09.2012), dass die Marktprämie ein echter, nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss ist. Damit müssen die Anlagenbetreiber aus der Marktprämie keine 19 % Mehrwertsteuer herausrechnen und an das Finanzamt abführen. Die begrüßenswerte Entscheidung der Finanzverwaltung führt übrigens nicht dazu, dass der sog. Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten der Biogasanlage gefährdet wäre.

Stand: Oktober 2012

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