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Steuer-Tipp

Direktvermarkter: Alte Registrierkassen dürfen nor noch bis zum 31.12.2016 verwendet werden

Im Rahmen einer Buchprüfung sind dem Betriebsprüfer sämtliche in der Buchführung vorhandenen elektronischen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Daten dürfen nicht in komprimierter Form übergeben werden.


Wenn Registrierkassen verwendet werden, bei denen es technisch nicht möglich ist, die elektronisch gespeicherten Daten mittels Datenträger der Betriebsprüfung in dieser Form zur Verfügung zu stellen, so dürfen diese Kassen allerdings noch bis zum 31.12.2016 verwendet werden. Bei diesen „Altkassen“ sind die Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. ,,Z-Nummer'' zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte), die Stornobuchungen (sog. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen), Retouren, Entnahmen sowie die Zahlungswege (bar, Scheck, Kredit) und alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der EDV-Registrierkasse (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) aufzubewahren. Wenn eine Aufrüstung der Kasse technisch möglich ist, hat diese Aufrüstung zu erfolgen, selbst wenn sie unwirtschaftlich ist.

Die sogenannten „offenen Ladenkassen“ dürfen aber weiterhin verwendet werden. Eine Verpflichtung zum Austausch einer „offenen Ladenkasse“ durch eine elektronische Registrierkasse gibt es nicht. Bei der sogenannten „offenen Ladenkasse“ müssen keine Einzelaufzeichnungen gemacht werden, soweit nur Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Das ist regelmäßig bei Direktvermarktern – unabhängig vom Sortiment – so. In diesem Fall müssen die Bareinnahmen anhand eines sog. Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie täglich mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Die BSB-GmbH – Landw. Buchstelle – stellt gerne entsprechende Vordrucke zur Verfügung. Bei Dienstleistungsunternehmen, wie z.B. Pferdepensionsbetrieben, gilt diese Erleichterung nicht.

Stand: März 2013

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