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Steuer-Tipp

Aufbewahrungsfristen: Vernichtung von Unterlagen

Für Buchführungsunterlagen und Unterlagen zum Lohnkonto gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen.

10-jährige Aufbewahrungsfrist:
Steuerliche Bücher, Journale und Aufzeichnungen. Das sind im Einzelnen: Inventarverzeichnisse, Jahresabschlüsse, Kontoauszüge mit Belegen, Rechnungen.

6-jährige Aufbewahrungsfrist:
Empfangene Geschäftsbriefe, Kopien der abgesandten Geschäftsbriefe und die sonstigen Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind, z. B. Flächenverzeichnisse für die Betriebsprämie sowie Lohnkonten und Bescheinigungen zum Lohnkonto.

Berechnung
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in die die letzte Eintragung gemacht, das Inventar aufgestellt, der Jahresabschluss erstellt, der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. So können Sie beispielsweise Kontoauszüge des Jahres 2003 und früher ab dem 1. Januar 2014 vernichten. Lohnkonten und Bescheinigungen zum Lohnkonto des Jahres 2007 und früher können ebenfalls geschreddert werden.

Stand: Januar 2014

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