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Steuer-Tipp

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Steuerlich abgesetzt werden können auch Handwerkerrechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in der privaten Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung. Erfasst werden nur Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten. Von den Handwerkerrechnungen können 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens aber 1.200 € pro Jahr abgesetzt werden.

Der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen steht der Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassounternehmen nicht entgegen. Darauf weist die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen in ihrer Kurzinfo vom 17.03.2014 hin.

Stand: Mai 2014

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