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Steuer-Tipp

Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei Vermietung

Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die zur Absicherung der für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts abgeschlossenen Darlehn dienen, können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt sogar dann, wenn der Abschluss der Versicherung vom Kreditinstitut verlangt wurde. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) wird der wirtschaftliche Zusammenhang zum Vermietungsobjekt von der Motivation, lastenfreies Eigentum an die Erben zu hinterlassen überlagert. Auch eine Aufteilung der Beiträge in einen privaten Anteil und einen der Vermietung zuzuordnenden Anteil will der BFH nicht zulassen, da der Zusammenhang mit der Vermietung nur von untergeordneter Bedeutung sei.

Stand: August 2016

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