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Steuer-Tipp

Übergangsregelung Futtermittelgesellschaften

Werden landwirtschaftliche Betriebe geteilt, und errichten sie zur steuerlichen Anerkennung der Betriebsteilung eine Futtermittelgesellschaft, so nimmt die Oberfinanzdirektion NRW (Verfügung vom 14.7.2015) an, dass bei Bereitstellung von Fließfutter auch eine Managementleistung vorliegt. Diese wäre dann mit 19 % mehrwertsteuerpflichtig.

Um das Problem zu lösen, gibt es unterschiedliche Lösungsansätze. Die BSB-GmbH – Landwirtschaftliche Buchstelle – empfiehlt, die Futterlieferung zum ermäßigten Steuersatz von 7 % dadurch zu „retten“, indem jeder Mastbetrieb einen eigenen Anmischbehälter und einen eigenen Ausfütterungscomputer vorhält. Bei Betriebsprüfungen nimmt dann die Finanzverwaltung in Westfalen-Lippe bis zum 1.7.2014 eine Aufteilung der Umsätze in der Futtermittelgesellschaft zu 85 % mit 7 % Mehrwertsteuer und zu 15 % mit 19 % Mehrwertsteuer (= Managementleistung) an.

Nach einem Gespräch zwischen WLV-Präsident Röring und Finanzminister Lienenkämper zeichnet sich eine Erweiterung der Übergangsregelung an. Dem Vernehmen nach soll den Einzelfällen auf den landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich ihrer Unterschiedlichkeit gerecht werden.

September 2018

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