Übergangsregelung Futtermittelgesellschaften
Werden landwirtschaftliche Betriebe geteilt, und errichten sie zur
steuerlichen Anerkennung der Betriebsteilung eine
Futtermittelgesellschaft, so nimmt die Oberfinanzdirektion NRW
(Verfügung vom 14.7.2015) an, dass bei Bereitstellung von Fließfutter
auch eine Managementleistung vorliegt. Diese wäre dann mit 19 %
mehrwertsteuerpflichtig.
Um das Problem zu lösen, gibt es unterschiedliche Lösungsansätze. Die
BSB-GmbH – Landwirtschaftliche Buchstelle – empfiehlt, die
Futterlieferung zum ermäßigten Steuersatz von 7 % dadurch zu „retten“,
indem jeder Mastbetrieb einen eigenen Anmischbehälter und einen eigenen
Ausfütterungscomputer vorhält. Bei Betriebsprüfungen nimmt dann die
Finanzverwaltung in Westfalen-Lippe bis zum 1.7.2014 eine Aufteilung der
Umsätze in der Futtermittelgesellschaft zu 85 % mit 7 % Mehrwertsteuer
und zu 15 % mit 19 % Mehrwertsteuer (= Managementleistung) an.
Nach einem Gespräch zwischen WLV-Präsident Röring und Finanzminister
Lienenkämper zeichnet sich eine Erweiterung der Übergangsregelung an.
Dem Vernehmen nach soll den Einzelfällen auf den landwirtschaftlichen
Betrieben hinsichtlich ihrer Unterschiedlichkeit gerecht werden.
September 2018