Eintragungspflicht in das Transparenzregister
Am 1. August 2021 ist das Transparenzregistergesetz in Kraft getreten. Seitdem reicht es nicht mehr aus, wenn das Transparenzregister selbst nicht alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten enthält, sondern dafür auf das Handels- und Genossenschaftsregister verweist. Damit müssen die betroffenen Gesellschaften den oder die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen. Eine Ausnahme bilden eingetragene Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist. Für betroffene Gesellschaften sieht das Gesetz eine gestaffelte Übergangsfrist vor:
- Bis zum 30. Juni 2022 müssen auch GmbHs, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften ihre Meldungen vornehmen.
- In anderen Fällen endet die Frist am 31. Dezember 2022.