Erläuterungen zum betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss
Die Grundlage für die neuen LAND-DATA-Auswertungen ergibt sich aus den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Nur dort, wo spezifische land- und forstwirtschaftliche Tatbestände eine Modifizierung oder Ergänzung erfordern, sind diese Regelungen aufgenommen worden.
Über die originäre Buchführungspflicht des § 141 AO greifen spezielle Vorschriften des HGB auch für land- und forstwirtschaftliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung der §§ 238 ff HGB oder die Bewertungsvorschriften der §§ 252 ff HGB).
Grundsätzlich davon ausgenommen sind die Gliederungsvorschriften des § 266 HGB für die Bilanz und des § 275 HGB für die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie weitergehende Vorschriften des 2. Abschnitts des 3. Buches des HGB.
Des Weiteren unterscheidet sich die landwirtschaftliche von der gewerblichen Buchführung insbesondere in drei wichtigen Punkten
- Erstellung eines steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Abschlusses
- Erstellung von 2 parallel geführten Anlagenbuchführungen
- integrierte Mengenbuchführung
Der Strukturwandel in der Landwirtschaft hin zu größeren Einheiten sowie die deutsche Wiedervereinigung führten zu einer intensiven Diskussion über die Form der bestehenden Jahresabschlüsse. Die größer werdenden Einheiten verbunden mit der Rechtsform der GmbH und e. G. legten offen, dass ein gemeinsamer Nenner gefunden werden musste, um den Mitarbeitern in landwirtschaftlichen Steuerberatungsgesellschaften oder Buchstellen und anderen Nutzern eine einheitliche vergleichbare Datenaufbereitung zu liefern.
Dieser gemeinsame Nenner sind, da die GmbH und die e. G. streng an die Vorschriften des HGB gebunden sind, die Gliederungsvorschriften der §§ 264 ff HGB.
Die Buchstellen entschlossen sich daraufhin, den Aufbau der Auswertungen für alle Rechtsformen einheitlich nach den handelsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Zeitgleich entwickelte das BML zur Erfüllung seiner Auflagen gem. Landwirtschaftsgesetz einen neuen Jahresabschluss, der ebenfalls grundsätzlich den Gliederungsvorschriften des HGB entspricht.
Nun war es um so zwingender, dem Betriebsleiter ein einheitliches Layout der Auswertungen an die Hand zu geben. Der Synergieeffekt, der durch eine einheitliche Gliederung auftritt, vereinfacht die Arbeit beim Landwirt, bei der Buchstelle und beim Berater und führt dazu, dass man schneller in der Lage ist, die unterschiedlichen Auflagen, die hinter den Abschlüssen stehen, zu erfüllen:
- steuerlicher Jahresabschluss für das Finanzamt
- betriebswirtschaftlicher BML-Jahresabschluss für Behörden oder Landwirte
- betriebswirtschaftlicher Jahresabschluss für Landwirte
Hinzu kommt eine nicht zu übersehende Dynamik beim Landwirt und in den landwirtschaftlich orientierten Steuerberatungsbüros. Der bereits erwähnte Strukturwandel in der Landwirtschaft führt dazu, dass Betriebsleiter landwirtschaftlicher Betriebe verstärkt die Möglichkeit nutzen, außerhalb der Urproduktion neue Einkunftsquellen zu erschließen, u. a. auch im gewerblichen Bereich. Nimmt dieses Engagement einen gewissen Umfang an, greifen für die gewerbliche Tätigkeit die Vorschriften des HGB.
Obige Überlegungen führten dazu, grundsätzlich die Gliederungsvorschriften des Handelsrechts auch für land- und forstwirtschaftliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften einzuführen.
Der Aufbau der Auswertungen entspricht denen der Kaufleute, mit Ausnahme spezifischer land- und forstwirtschaftlicher Gegebenheiten und Besonderheiten im LAND-DATA-System.