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Die Jahresabschlüsse

Die Unterschiede im betriebswirtschaftlichen bzw. steuerlichen Ergebnis liegen in unterschiedlichen Bewertungen des Anlage- und Umlaufvermögens und unterschiedlichen Abschreibungen.

Grund und Boden

Der Grund und Boden wird seit 1995 sowohl betriebswirtschaftlich als auch steuerlich mit den gleichen Werten in Ansatz gebracht. Bei Ländereien, die bereits 1970 zum Anlagevermögen des Betriebes gehörten, ergibt sich die Bewertung nach § 55 Abs. 1 EStG. Während bei landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) die 8fache Ertragsmesszahl zugrunde zu legen ist, werden alle anderen Flächen mit Festwerten bilanziert. Nach 1970 zugekaufte Flächen werden mit den Anschaffungskosten in Ansatz gebracht. Bei Boden, der am Stichtag der Währungsreform in den neuen Bundesländern (1. Juli 1990) im Betriebsvermögen war, tritt der Verkehrswert nach § 9 Abs. 1 und 2 DMBiLG als Ersatzwert an die Stelle der Anschaffungskosten.

Sonstiges Anlagevermögen (Gebäude, Betriebsvorrichtungen und Maschinen)

Bei Gebäuden, die vor dem 20. Juni 1948 in den alten Bundesländern hergestellt wurden, sind die Werte der DM-Eröffnungsbilanz vermehrt um Zugänge aus nachträglichen Herstellungskosten und vermindert um die Abschreibung bei der erstmaligen Erstellung aus Bilanz anzusetzen. Alle anderen Gebäude werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert.
Betriebsvorrichtungen und Maschinen werden grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Ansatz gebracht.
In den betriebswirtschaftlichen Jahresabschlüssen erfolgt die Abschreibung linear von den Netto-Anschaffungskosten, steuerlich gewöhnlich linear oder degressiv. Eventuell in Anspruch genommene Sonderabschreibungen wirken sich nur im steuerlichen Jahresabschluss aus.

Tiervermögen

Nachdem vor 1995 die Tiere betriebswirtschaftlich verhältnismäßig hoch, steuerlich dagegen niedrig in Ansatz gebracht wurden, werden heute in allen Abschlüssen überwiegend die steuerlichen Gruppenwerte für die Bilanzierung herangezogen. Für teure Zuchttiere ist eine individuelle Höherbewertung aber nach wie vor möglich.

Vorräte, zugekaufte Vorräte


Zugekaufte Vorräte werden im steuerlichen als auch im betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss nach den durchschnittlichen Einkaufspreisen bewertet und sind somit identisch.

Feldinventar


Eine Bewertung der Herstellungskosten der aufstehenden Ernte erfolgt gewöhnlich nur im betriebswirtschaftlichen Abschluss; im steuerlichen Bereich bleibt diese normalerweise ohne Ansatz, aber Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Einmaliger Wechsel zur Feldinventarbewertung (in gewinnschwachem Jahr) möglich, bei Neugründungen empfehlenswert.

Selbsterzeugte Vorräte


Da im steuerlichen Bereich noch keine bundeseinheitliche Einigung über die Bewertung der selbsterzeugten Vorräte erzielt wurde, liegen die betriebswirtschaftlichen Wertansätze zwischen den verschiedenen steuerlichen Werten.

Aufstehendes Holz


Wird weitgehend nur betriebswirtschaftlich bewertet, unterliegt nicht der Abschreibung. Hierbei geht man davon aus, dass Zuwachs und Abschreibung sich ausgleichen.

Der steuerliche Jahresabschluss entspricht den Aufstellungspflichten des § 264 Abs. 1 HGB. Hierbei bilden die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang eine Einheit. Der Anhang dient der Erläuterung des Jahresabschlusses. Weiterhin ist zu jedem Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres ausgewiesen, so wie es § 265 Abs. 2 HGB vorsieht.

Die Bilanz des neuen steuerlichen Jahresabschlusses ist in Kontenform nach § 266 Abs. 1 HGB aufgestellt. Die Reihenfolge und die Bezeichnung der Posten mit Buchstaben und römischen Zahlen ist dem § 266 Abs. 2 HGB entnommen.

Zusätzlich erfolgte eine Anpassung an die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft.

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