Biberschaden ist keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im privaten Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Das hat das Finanzgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 01.12.2017 entschieden (3 K 625/17). Die Schäden seien zwar in dem Urteilsfall außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden hätten im Garten – so weiter das Gericht – weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses geführt noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen.
Stand: März 2018